Rechtsanwalt Hans-Peter Weber |
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Beendigung des ArbeitsverhältnissesMitgeteilt von RA Hans-Peter Weber, Mai 2003 Der Arbeitsvertrag ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wichtige Vereinbarung. Möchte sich eine der Vertragsparteien von diesem Vertrag lösen, ist sie bereits
im Vorfeld einer Beendigung spätestens nach deren Erklärung auf fachkundigen Rechtsrat angewiesen, um Licht in das Dunkel schwer überschaubarere Rechtsfragen zu bringen.
Risiken einer unwirksamen Kündigung bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann bei einer unwirksamen Kündigung verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer trotz der unterbliebenen Beschäftigung fortlaufend Arbeitsentgelt zahlen zu müssen. Er kann darüber hinaus in bestimmten Fällen rechtlich verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, dem Arbeitnehmer für einige Zeit nach dem Ausscheiden eine fortlaufende monatliche Wettbewerbsentschädigung zu zahlen, dem Arbeitnehmer Schadensersatz zu zahlen, dem Arbeitsamt gezahlte Leistungen zu erstatten. Der Arbeitnehmer muss bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder bei der widerstandslosen Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung mit einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe rechnen. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann er dem Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet sein. Weitere Mitteilungen
verantwortlich: Rechtsanwalt Hans-Peter Weber, Bonn +++ aktualisiert am 7.10.2004 +++ avaris-webdesign, bonn |