Kosten anwaltlicher Tätigkeit
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber, September 2004
Der Rechtsanwalt erbringt eine Dienstleistung, die nicht unentgeltlich ist. Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar
gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar".
Grundsätzlich rechne ich meine Gebührenansprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ab. Für unbedingte Mandate gilt seit dem 01.07.2004 das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unterhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen Gebührenrahmens darf der Rechtsanwalt nicht abrechnen. Die Höhe der Gebühren richtet
sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit biete ich auch den
Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung an. Wenn Sie eine regelmäßige Rechtsberatung wünschen, kann insoweit ein
Beratungsvertrag abgeschlossen werden, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt wird.
Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen nunmehr unabhängig vom Gegenstandswert maximal € 190,00 zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00
(sofern Entgelte für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach der BRAGO konnte noch eine
Erstberatungsgebühr bis zu einer Höhe von maximal 180,00 € abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass jeder mündliche oder schriftliche Rat zunächst einmal
eine Erstberatung ist und gegebenenfalls auf weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit angerechnet wird.
Von großem Interesse ist die Frage, wer denn die Kosten für die anwaltliche Beauftragung zu tragen hat. Grundsätzlich ist es der Auftraggeber, also der Mandat,
der aus dem Mandatsverhältnis die Gebühren schuldet. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht. So muss im
Falle des Verzuges mit einer ihm obliegenden Leistungsverpflichtung Ihr Gegner Ihre Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung tragen. In
Unfallsachen übernimmt oft die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung
sind - abgesehen u.a. von erstinstanzlichen Arbeitssachen - die Kosten grundsätzlich vom Verlierer zu tragen.
Ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Gebühren übernimmt, hängt von dem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Im Regelfall frage ich dort nach
Kostenschutz nach und liquidiere dort auch meine Kosten, ohne Ihnen hierfür gesondert etwas in Rechnung zu stellen. Seit einigen Jahren gibt es die
Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtstreitigkeiten im Klageverfahren über einen sog. Prozessfinanzierer finanzieren zu lassen, der dafür im Falle des Obsiegens
einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Bürgern mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Hilfestellungen
in Form von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.
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verantwortlich: Rechtsanwalt Hans-Peter Weber, Bonn
+++ aktualisiert am 7.10.2004 +++
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