Rechtsanwalt Hans-Peter Weber |
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Das neue SchadensrechtMitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber im Dezember 2002 Am 01.August diesen Jahres trat das neue Schadensersatzrecht in Kraft. Im folgenden sollen die wichtigsten Änderungen dargestellt werden: 1. Mehr Rechte für KinderKinder haften im Gegensatz zu früher erst ab 10 Jahren im Straßenverkehr. Grund dafür ist, dass jüngere Kinder dem Straßenverkehr physisch und psychisch noch nicht gewachsen seien. Handeln die Kinder jedoch vorsätzlich, wie es sich z.B bei den Kindern verhielt, die absichtlich Steine von der Autobahnbrücke warfen, sollen sie haften. 2. Mehr Rechte für UnfallopferAuch Mitfahrer sollen nach dem neuen Recht geschützt sein. Das bedeutet, dass die Haftung des Fahrzeughalters im Straßenverkehr nun auch zugunsten der geschädigten Mitfahrer gilt und nicht nur zugunsten der außerhalb des Fahrzeugs Geschädigten. 3. UmsatzsteuerBei Kfz-Schäden kann die Umsatzsteuer als Schaden nur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich in einer Kfz-Werkstatt repariert wurde (Die Kosten für eine Reparatur werden hingegen nach wie vor auch ersetzt, wenn sie gar nicht stattfindet - fiktive Abrechnung). Zweck dieser Regelung ist unter anderem die Verhinderung von Schwarzarbeit. 4. Ausweitung des SchmerzensgeldesDas Schadensersatzrecht sieht nunmehr einen allgemeinen Schmerzensgeldanspruch für Körper- und Gesundheitsverletzungen, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit vor. Dabei ist unerheblich, ob den Schädiger ein Verschulden trifft oder nicht. 5. Verschärfte Haftung bei ArzneimittelschädenFür diejenigen, die durch Arzneimittel geschädigt und dies nur schwer beweisen können, gelten zahlreiche Beweiserleichterungen. Beispielsweise wird vermutet, dass das Arzneimittel kausal für die Schädigung war. Außerdem können Betroffene von den Pharmafirmen und von den für die Zulassung und Überwachung des Medikaments zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, welche Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen der Arzneimittel vorliegen. 6. Die Anhebung der Haftungshöchstbeträge im Bereich der GefährdungshaftungNur für verschuldensunabhängige Ansprüche, werden die Haftungshöchstbeträge angehoben, bei verschuldeten Schädigungen wird nach wie vor unbegrenzt gehaftet. Beispiele:
© Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber im Dezember 2002 Weitere Mitteilungenverantwortlich: Rechtsanwalt Hans-Peter Weber, Bonn +++ aktualisiert am 7.10.04 +++ avaris-webdesign, bonn |