Rechtsanwalt Hans-Peter Weber |
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Außergerichtliche Streitschlichtung im Landgerichtbezirk BonnMitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber im Dezember 2002 Seit Anfang Oktober 2000 ist in bestimmten rechtlichen Auseinandersetzungen eine neue Form der Streitbeilegung möglich: die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung. An dieser Stelle möchte ich auf einige Neuerungen sowie interessante Entscheidungen hinweisen. I.Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung ingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, § 15 Absatz 1 EGZPO. Nach § 15 a Absatz 1 Nr. 1 EGZPO ist ein obligatorisches außergerichtliches Schlich-tungsverfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 750 EURO nicht übersteigt. In Nordrhein-Westfalen und dem Saarland liegt die Streitwertgrenze bei € 600. II.Für bei dem Bonner Anwaltverein seit dem 01.07.2002 eingehende Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gelten neue Kostenregeln. Seither ist ein Kostenvorschuss von € 35,00 einzuzahlen. Es gelten darüber hinaus folgende Gebühren:
III.Nachfolgend einige in der Fachliteratur veröffentlichte Entscheidungen, durch einen nicht amtlichen Leitsatz zusammengefasst, die sich mit der obligatorisches Streitschlichtung auseinandersetzen:
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