Planerische Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden durch Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber im April 2003
Gemeinden können Standorte zur Errichtung einzelner Windkraftanlagen oder von Windparks beeinflussen. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden im Baugesetzbuch Möglichkeiten zur
Hand gereicht, um die Ansiedlung von Windkraftanlagen zu steuern.
Steht ein öffentlicher Belange dem Vorhaben entgegen, kann eine Windkraftanlage oder ein Windpark nicht errichtet werden. Öffentliche Belange stehen einem solchen
Vorhaben in der Regel dann entgegen, soweit es raumbedeutsam ist und durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer
Stelle erfolgt ist. Also ist ein solches Vorhaben grundsätzlich unzulässig, wenn die Gemeinde an anderer Stelle in einem Flächennutzungsplan eine Vorrangfläche zur Errichtung
und Inbetriebnahme von Windkraftanlagen vorgesehen hat.
Ob die Ausschlusswirkung allerdings durchgreift, ist unter anderem davon abhängig, ob der Flächennutzungsplan einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Insoweit muss
insbesondere die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie deren Entwicklung berücksichtigt werden.
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