Windkrafträder & Nachbarschutz
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Peter Weber im Januar 2002
Regenerative Energien stehen angesichts klimatischer Veränderungen vermehrt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Insbesondere die Windkraft boomt.
Des einen Leid, des anderen Freud - so könnte man die derzeitige Situation beim Bau der Windkrafträder beschreiben. Während sich die Bauherren der Windkrafträder über die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung einzelner Windkrafträder oder ganzer Windkrafträder freuen, sind die betroffenen Anlieger regelmäßig nicht davon begeistert, dass zukünftig in ihrem unmittelbaren Umfeld Windkrafträder betrieben werden.
Diese Furcht der Nachbarn hat oftmals auch einen realen Hintergrund: insbesondere aufgrund der durch den Betrieb der Windkrafträder ausgehenden Geräuschentwicklungen, Schattenschlag, aber auch einer optische Bedrängung kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Nachbarschaftskonflikten kommen. Ferner stehen Infraschall, Eiswurf und sonstige Verkehrssicherungspflichten in Rede, wenn es um Genehmigungen solcher Vorhaben geht.
Ein Betroffener kann sich aber nur dann mit Erfolg gegen die Erteilung einer Genehmigung für ein oder mehrere Windkrafträder wehren, wenn er darlegt, dass er in subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Bau und Betrieb der Windkrafträder beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung darf das zumutbare Maß nicht überschreiten.
Beispielsweise kommen folgenden außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen betroffener Nachbarn in Betracht:
- Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen
- Beteiligung von Nachbarn im laufenden Genehmigungsverfahren
- Äußerungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung
- Widerspruch gegen Genehmigungen
- Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten
- Klagen vor den Verwaltungsgerichten
Gemeinden haben die Möglichkeit, durch eine planvolle Steuerung einem "Wildwuchs" der Windkrafträder entgegenzutreten, indem sie Konzentrationsflächen ausweisen, um die Anlagen an diesen Stellen zu bündeln und außerhalb dieser Flächen auszuschließen.
Auch sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Anlagenbetreiber denkbar.
Im einzelnen ist eine erfolgreiche Durchsetzung von Abwehrrechten der Nachbarn - gleich ob außergerichtlich oder gerichtlich - insbesondere von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Erfolgsaussichten bedürfen einer umfassenden und kompetenten Prüfung der Sach- und Rechtslage.
© Rechtsanwalt Hans-Peter Weber, Kaiserstraße 101, 53113 Bonn
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aktualisiert am 11.10.2004 +++ avaris-webdesign, bonn